Betriebsvermögen steuerfrei vererben
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Junge Finanzmittel und junges Verwaltungsvermögen (Wirtschaftsgüter, die dem Betrieb im Zeitpunkt des Übergangs weniger als zwei Jahre zuzurechnen sind) bleiben dabei außer Ansatz.
Nach § 13b Absatz 2 Satz 1 ErbStG wird abschließend der begünstigte Anteil des Betriebsvermögens berechnet. Die Reinvestition muss dabei jedoch stets innerhalb derselben Vermögensart erfolgen.
Sie unterscheiden hier zwischen Regel- und Optionsverschonung:
- Regelverschonung (85 % Befreiung): Sie greift, wenn der Gesamtwert des begünstigten Vermögens im Sinne des § 13b Absatz 2 ErbStG EUR 26.000.000 unterschreitet
- Optionsverschonung (100 % Befreiung): Sie kommt nach § 13a Absatz 10 Nummer 1 ErbStG infrage, wenn das insgesamt begünstigungsfähige Vermögen (§ 13b Absatz 1 ErbStG) zu weniger als 20 % aus Verwaltungsvermögen (§ 13b Absatz 3 und 4 ErbStG) besteht.
Besonders wichtig ist daher die Einhaltung der Lohnsummenpflicht und die Nichtveräußerung des begünstigten Vermögens innerhalb der Behaltensfrist.
4. Beispiel zur 5-Jahresfrist
Der gemeine Wert des Betriebes beträgt zum Zeitpunkt des Erwerbs 10 Mio. EUR. Hier bleiben zunächst 8,5 Mio. EUR steuerfrei und 1,5 Mio.
EUR (15% von 10 Mio. EUR) sind zu versteuern.
Die Lohnsumme erreicht in den folgenden 5 Jahren nach dem Erwerb (Lohnsummenfrist) 360 % (= 9/10) bei einem gemeinen Wert des Betriebes zum Zeitpunkt des Erwerbs 10 Mio. EUR.
Der Verschonungsabschlag nach § 13a Abs. 1 ErbStG verringert sich nunmehr um ein Zehntel (8,5 %) von 85 % auf 76,5 %.
Wegen des Verstoßes gegen die Mindestlohnsumme bleiben nur noch 76,5% von 10.
Werfen wir daher zunächst einen Blick in § 13b ErbStG, der die Voraussetzungen einer Steuerbefreiung für Betriebsvermögen regelt!
Haben Sie Fragen zur
Steuerbefreiung für Betriebsvermögen?Unsere Kanzlei hat sich hierauf besonders spezialisiert. Dies gilt auch dann, wenn sie vom Arbeitgeber einbehalten und von ihm im Namen des Beschäftigten direkt an den Sozialversicherungsträger und die Steuerbehörde abgeführt werden.
Auch zu den Löhnen und Gehältern zählen:
Sondervergütungen,
Prämien,
Gratifikationen,
Abfindungen,
Zuschüsse zu Lebenshaltungskosten,
Familienzulagen,
Provisionen,
Teilnehmergebühren und vergleichbare Vergütungen.
3.
Unser Video:
Steuerbefreiung für BetriebsvermögenIn diesem Video gehen wir auf die Systematik der §§ 13a und 13b ErbStG und die jeweiligen Voraussetzungen ein.
Inhaltsverzeichnis
1. Steuerbefreiung für Betriebsvermögen nach § 13a ErbStG
§ 13a ErbStG gewährt einen Verschonungsabschlag von 85 % für begünstigtes Betriebsvermögen, das unter die Voraussetzungen des § 13b ErbStG fällt.
Alternativ können Erwerber eine Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG beantragen. Hierbei gelten allerdings strengere Bedingungen:
- Die Lohnsummenfrist beträgt sieben Jahre, und die Mindestlohnsumme muss 700 % der Ausgangslohnsumme erreichen.
- Das Betriebsvermögen darf nicht mehr als 20 % Verwaltungsvermögen (z.
Nach § 13b Absatz 2 Satz 1 und 2 ErbStG kommt die Steuerbefreiung für Betriebsvermögen infrage, soweit
Zunächst benötigen Sie also den Gesamtwert des Unternehmens. Verschonungsoption - auf Antrag: 7- Jahresfrist
Der Erwerber kann nach § 13a Abs. 8 ErbStG unwiderruflich erklären, dass die Steuerbefreiung nach § 13a Abs.
1 bis 7 ErbStG i.V.m. Die vormals geltenden Werte stehen in Klammern.
Voraussetzung für diesen sogenannten Verschonungsabschlag ist, dass die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen (§ 13a Abs. 4 ErbStG) des Betriebs, bei Beteiligungen an einer Personengesellschaft oder Anteilen an einer Kapitalgesellschaft des Betriebs der jeweiligen Gesellschaft, innerhalb von fünf (vormals: 7) Jahren nach dem Erwerb (Lohnsummenfrist) insgesamt 450 (vormals 650) Prozent der Ausgangslohnsumme nicht unterschreitet (Mindestlohnsumme).
Zu den Vergütungen zählen alle Geld- oder Sachleistungen für die von den Beschäftigten erbrachte Arbeit, unabhängig davon, wie diese Leistungen bezeichnet werden und ob es sich um regelmäßige oder unregelmäßige Zahlungen handelt.
Hinweis:
Nicht berücksichtigt werden Vergütungen an solche Arbeitnehmer, die nicht ausschließlich oder überwiegend in dem Betrieb tätig sind.
Lebensjahres.
cc)
sowohl der überlassende Betrieb als auch der nutzende Betrieb zu einem Konzern im Sinne des § 4h EStG gehören, soweit keine Nutzungsüberlassung an einen weiteren Dritten erfolgt;
dd)
die überlassenen Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleiche Rechte und Bauten zum Betriebsvermögen, zum gesamthänderisch gebundenen Betriebsvermögen einer Personengesellschaft oder zum Vermögen einer Kapitalgesellschaft gehören und der Hauptzweck des Betriebs in der Vermietung von Wohnungen besteht, dessen Erfüllung einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erfordert;
ee)
Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleiche Rechte und Bauten an Dritte zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung überlassen werden.
b)
Anteile an Kapitalgesellschaften, wenn die unmittelbare Beteiligung am Nennkapital 25 % oder weniger beträgt und sie nicht dem Hauptzweck des Gewerbebetriebs eines Kreditinstitutes oder eines Finanzdienstleistungsinstitutes eines Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitutes oder eines Versicherungsunternehmens zuzurechnen sind.
Ob die Beteiligungsgrenze unterschritten wird, ist nach der Summe der dem Betrieb unmittelbar zuzurechnenden Anteile und der Anteile weiterer Gesellschafter zu bestimmen, wenn die Gesellschafter untereinander verpflichtet sind, über die Anteile nur einheitlich zu verfügen oder sie ausschließlich auf andere derselben Verpflichtung unterliegende Anteilseigner zu übertragen und das Stimmrecht gegenüber nichtgebundenen Gesellschaftern nur einheitlich ausüben.
c)
Beteiligungen an Personengesellschaften, wenn deren Verwaltungsvermögen mehr als 50 % beträgt.
d)
Wertpapiere sowie vergleichbare Forderungen, soweit sie nicht dem Hauptzweck des Gewerbebetriebs eines Kreditinstitutes, eines Finanzdienstleistungsinstitutes oder eines Versicherungsunternehmen zuzurechnen sind.
Das unschädliche Verwaltungsvermögen darf maximal 50 % betragen.
Hinweis:
Durch das Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums vom 22.12.2009 (BGBl. Beachten Sie bei Anteilen an Kapital- und Personengesellschaften, dass Sie diesen Gesamtwert mit der individuellen Beteiligungsquote des Erwerbers multiplizieren müssen.
„Junge Finanzmittel“ sind Einlagen und Entnahmen, die innerhalb der letzten zwei Jahre vor Betriebsübergang erfolgt sind; sie gehören immer zum Verwaltungsvermögen und finden bei der 15-%-Grenze daher keine Berücksichtigung
Nun ermitteln Sie den Nettowert des Verwaltungsvermögens. Begünstigtes Vermögen im Sinne des § 13b ErbStG
Sinn und Zweck der Steuerbefreiung für Betriebsvermögen in der Erbschaft- und Schenkungsteuer ist die Möglichkeit für den Übernehmer, den Betrieb ohne zusätzliche Steuerbelastungen fortführen zu können.
Dieser Ratgeber erklärt Ihnen die grundlegenden Bestimmungen und Voraussetzungen der Steuerbefreiung.
1. § 13b ErbStG bietet das Erbschaftsteuerrecht zwei Wege zur Steuerbefreiung an:
1. Behaltensfrist Der Verschonungsabschlag nach § 13a Abs. 1 ErbStG und der Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG entfallen anteilig im entsprechenden Umfang (nach Maßgabe des § 13a Abs. 5 S. 2 ErbStG) mit Wirkung für die Vergangenheit, soweit der Erwerber innerhalb von fünf Jahren (Behaltensfrist) beispielsweise einen Gewerbebetrieb oder einen Teilbetrieb, einen Anteil an einer Gesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und Abs. 3 oder § 18 Abs. 4 EStG, einen Anteil eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien oder einen Anteil daran veräußert. In der Praxis kann dies vor allem Unternehmer betreffen, die nach der Übertragung eine zeitnahe Veräußerung anstreben oder Personalentlassungen planen. Für größere Vermögensübertragungen über 26 Mio. Euro gibt es zwei alternative Möglichkeiten: Der Erwerber muss sich zwischen dem abschmelzenden Verschonungsabschlag und der Bedarfsprüfung entscheiden – eine Kombination beider Vergünstigungen ist nicht möglich.4.1 Anteiliger Wegfall des Verschonungsabschlags
Wenn Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftliches Vermögen oder Anteile an Kapitalgesellschaften vererbt oder verschenkt werden, gewährt das Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) unter bestimmten Bedingungen Steuerbefreiungen.
Die zunächst gezahlte Steuer wird verrechnet.